Rechtsprechung
VG Stuttgart, 21.05.1999 - 11 K 3019/98 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,49570) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VG Stuttgart, 01.07.2003 - 11 K 2173/03
Ausländer; Abschiebung trotz gerichtlicher Untersagung; zum Rückholungsanspruch
Das Gericht kann unterstellen, dass die Abschiebung zum damaligen Zeitpunkt rechtswidrig war, etwa weil sie nach der Mitteilung des Beschlusses vom 23.4.2003 noch nicht "aus luftverkehrsrechtlichen Gründen" unabwendbar war oder der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes insofern zuwiderlief, als die im Schreiben an den Antragsteller zu 2. vom 13.3.2003 angedeutete Nebenbestimmung zu weiteren Duldungen "bis zur möglichen Rückführung in den Kosovo" unbestimmt war (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 21.5.1999 - 11 K 3019/98 -, AuAS 1999, 182, v. 11.10.2000 - 11 K 648/00 -, v. 5.4.2001 InfAuslR 2002, 123 und Beschl. v. 17.12.2001, InfAuslR 2002, 190; GKAuslR, RdNr. 21 zu § 56). - VG Düsseldorf, 14.10.2004 - 24 L 3103/04
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
Die tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung kann von mannigfaltigen Faktoren abhängen, vgl. zu ähnlichen Klauseln VG Stuttgart, B. v. 21.05.1999, 11 K 3019/98, AuAS 1999, 182; B. v. 17.12.2001, 2 K 4525/00, InfAuslR 2002, 190. - VG Stuttgart, 21.05.2002 - 11 K 673/02
Beendigung der Duldungsfiktion und einstweiliger Rechtsschutz
Denn eine solche Nebenbestimmung ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG), da sich aus der Formulierung und den Umständen zumal mangels Begründung (vgl. § 39 Abs. 1 und 2 Nr. 2 LVwVfG) nicht eindeutig für den maßgebenden Adressaten (…vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., RdNr. 5 zu § 37) ergibt, was den begünstigenden Verwaltungsakt erlöschen lässt (stRspr. des Berichterstatters, etwa Urt. vom 21.5.1999 - 11 K 3019/98 - AuAS 1999, 182 und 11.10.2000 - 11 K 648/00 - vgl. ferner VG Stuttgart, Urt. v. 5.4.2001 und Beschl. v. 17.12.2001, InfAuslR 2002, 123 und 190; GKAuslR, RdNr. 21 zu § 56). - VG Stuttgart, 15.05.2002 - 11 K 451/02
Abschiebungsandrohung bei Bestehen einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis
28 Für den letztgenannten Fall wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Duldung vom 15.2.2002 nicht "zum Zeitpunkt der möglichen Rückführung" erlöschen kann, da eine solche Nebenbestimmung unanwendbar, weil unbestimmt ist (vgl. Urteile des Berichterstatters vom 21.5.1999 - 11 K 3019/98 - AuAS 1999, 182 und 11.10.2000 - 11 K 648/00 - ferner VG Stuttgart, Urt. v. 5.4.2001 und Beschl. v. 17.12.2001, InfAuslR 2002, 123 und 190; GKAuslR, RdNr. 21 zu § 56). - VG Stuttgart, 28.10.2002 - 11 K 4599/02
Nebenbestimmung zur Duldung eines Ausländers
Wie bereits mehrfach - auch gegenüber dem Landratsamt Böblingen und dem Regierungspräsidium Stuttgart - entschieden (vom beschließenden Richter etwa durch Urt. vom 21.5.1999 - 11 K 3019/98 - AuAS 1999, 182 und 11.10.2000 - 11 K 648/00 - …sowie Beschl. v. 16.4.2002 - 11 K 381/02 - vgl. ferner VG Stuttgart, Urt. v. 5.4.2001 und Beschl. v. 17.12.2001, InfAuslR 2002, 123 und 190; GKAuslR, RdNr. 21 zu § 56), ist eine solche Nebenbestimmung zur Duldung inhaltlich nicht hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG), da sich aus der Formulierung und den Umständen zumal mangels Begründung (vgl. § 39 Abs. 1 und 2 Nr. 2 LVwVfG) nicht eindeutig für den maßgebenden Adressaten (…vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., RdNr. 5 zu § 37) ergibt, was den begünstigenden Verwaltungsakt erlöschen lässt.